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Frau und Gesellschaft

Die im 19. Jahrhundert einsetzenden Bemühungen zur Her-stellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Türkei hatten das Leben der Frau nur begrenzt verändert. In den unter Führung von Atatürk durchgeführten Reformen der ersten zehn Jahre nach Gründung der Republik dagegen wurden die Frauen als gleichwertige Staatsbürger akzeptiert und dabei die türkische Gesellschaft neu strukturiert und wichtige gesellschaftliche Veränderungen vollzogen. Die wichtigsten Veränderungen zugunsten der Frauen waren das ‘Gesetz zur Vereinheitlichung der Erziehung’ von 1924, welches das Erziehungssystem unter einem Dach vereint, und die Annahme des Bürgerlichen Rechts und des Tür-kischen Strafgesetzes im Jahre 1926; diese Reformen wurden früher als in vielen anderen Staaten umgesetzt, wie auch die Gewährung des aktiven und passiven Wahlrechts für Frauen 1934.


Amt für Statusfragen der Frau: Massnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau werden in der Türkei zunehmend intensiviert. Schritt für Schritt stabilisiert sich die Stellung der Frau in der Gesell-schaft. Innerhalb dieses Rahmens wurde 1990 mit der Er-richtung des Amts für Statusfragen der Frau ein nationaler Mechanismus geschaffen. Dieses Amt hat folgende Aufga-ben: Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung gegen-über Frauen, Entwicklung der Rechte für Frauen, Aktivierung der Frauen auf ökonomischem, sozialem und kulturellem Gebiet und Erhöhung des Ausbildungsstands für Frauen. Zu diesem Zweck unterstützt das Amt alle diesbezüglichen Aktivitäten, entwickelt einschlägige Strategien, trägt dazu bei, die grundlegende Politik in dieser Hinsicht zu gestalten und koordiniert Institutionen und Einrichtungen, die auf dem betreffenden Feld tätig sind.

Inzwischen wurden an den Universitäten 15 ‘Zentren zur Er-forschung und Lösung der Probleme von Frauen’ gegründet. Als Einrichtung des Amtes für Statusfragen der Frau wurde eine Bibliothek und ein Forschungszentrum errichtet. In İs-tanbul wurde eine Bibliothek mit Werken von Frauen errich-tet, und Staat und Bürgerinitiativen führten auf diesem Ge-biet in internationaler Zusammenarbeit verschiedene Projek-te durch. Ein Beispiel für derzeitige Projekte stellt das Pro-jekt zur Entwicklung der gesellschaftlichen Gleichberechti-gung unter den Geschlechtern dar. Im Rahmen des Projekts wurden der ‘Nationale Aktionsplan 2007-2010 zur Bekämpf-ung der gegen Frauen gerichtete innerfamiliären Gewalt’ und der ‘Nationale Aktionsplan 2008-2013 zur geschlechtlichen Gleichberechtigung in der Gesellschaft’ entwickelt und derzeit umgesetzt.

Rechtliche Gleichstellung: Das Prinzip der Gleichbe-rechtigung zwischen Mann und Frau ist in der Türkei durch alle Gesetze, allen voran durch das Grundgesetz, gesichert. In Paragraph 10 der Verfassung ist aufgeführt: “Frauen und Männer verfügen über die gleichen Rechte. Der Staat ist da-zu verpflichtet, die Durchsetzung der Gleichberechtigung Sor-ge zu tragen.” In Paragraph 41 heisst es: “Grundlage der türkischen Gesellschaft ist die Famile;” und hinzugefügt wird: “Sie beruht auf Gleichberechtigung zwischen Ehepart-nern.”

Mit dem neuen türkischen bürgerlichen Gesetzbuch, das am 1. Januar 2002 in Kraft trat, wurde der Status des Familieno-berhaupts abgeschafft und bestimmt, dass beide Ehepartner gemeinsam die Ehe führen. Beide Ehepartner repräsentieren die Familie. Mit einer Gesetzesänderung von 1997 wurde be-stimmt, dass die Frau ihren Geburtsnamen vor dem Famil-iennamen des Ehegatten weiter benutzen kann. Das Sorge-recht für Kinder wird von beiden Ehepartnern getragen; bei Uneinstimmigkeiten entscheidet der Richter. Das neue Ge-setz sieht zudem vor, dass bei Wahl des Berufs oder des Arbeitsplatzes der betreffende Ehepartner nicht seinen Ehe-partner um Erlaubnis fragen muss. Es sieht zudem eine Teil-habe an erworbenen Gütern vor und enthält eine Bestim-mung zur gesetzlichen Gütergemeinschaft, wonach beide Ehepartner im Rahmen ihrer Zustände und Vermögensver-hältnisse zu den Kosten der Ehe beitragen. Mit dem neuen Gesetz wurde das Heiratsalter für die Frau und den Mann erhöht und gleichgestellt.

Zusammen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes wur-de am 9. Januar 2003 das ‘Gesetz die Errichtung, Aufgaben und Urteilsfindungsregeln der Familiengerichte betreffend’ beschlossen und in Kraft gesetzt. Ferner wurden einige ge-setzliche Veränderungen mit Reformcharakter eingeführt, die Gewalt innerhalb der Familie, ein weltweites Problem, verhindern sollen.

Das neue Arbeitsgesetz, das am 10. Juni 2003 in Kraft trat, bestimmt, dass Arbeitgeber keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern bezüglich ihres Geschlechtes machen dürfen, die den grundlegenden Menschenrechten widerspricht. Im neuen türkischen Strafgesetz, das am 1. Juni 2005 in Kraft trat, wurden im Bereich der Gleichberechtigung der Ge-schlechter und der Gewalt gegen Frauen einige zeitgemässe Veränderungen vorgenommen.

Mit einer Änderung vom 4. April 2007 am Gesetz Nr. 4320 zum Schutz der Familie wurde festgesetzt, dass die Kinder von Ehepartnern, die getrennt leben und deren Trennung gerichtlich anerkannt wurde, gegebenenfalls unter gesetz-lichen Schutz genommen werden können. Mit Zustimmung eines Familiengerichts kann eine Person, die Opfer von Ge-walt wurde, in einer medizinischen Einrichtung kostenlos untersucht und behandelt werden.

Frau und Erziehung: Die Schulpflicht, die 1997 von 5 auf 8 Jahre erhöht wurde, führte zum Anstieg der Verschul-ungsrate der Mädchen auf allen Stufen und sorgte für eine längere Schulbildung. Im Schuljahr 2007-2008 betrug die Netto-Verschulungsrate bei Mädchen im Primarbereich 96,1%. Dies wirkte sich auch in die Sekundarstufe aus, wo sich die Verschulungsrate im Schuljahr 2007-2008 auf 55,8% erhöhte.

In internationalen Abkommen, bei denen die Türkei Ver-tragspartner ist, und bei internationalen Deklarationen, die die Türkei vorbehaltslos übernahm, versicherte die Türkei, dass sie die Alphabeten-Quote für Frauen auf 100% herauf-setzen wolle.

Zum Zweck dieses Ziels führen das Erziehungsministerium und Bürgerinitiativen verschiedene Programme durch.

Frau und Arbeitsleben: Die Beteiligung der türki-schen Frau am Arbeitsleben und ihre Stellung in der Arbeits-welt verändert sich je nach Ausbildungsstand, Familienstand oder der Abstimmung zwischen Familie und Arbeitsleben. Der Anteil der Frauen im akademischen Wesen an Universi-täten betrug im Studienjahr 2007-2008 41%; 27,7% aller Professoren sind Frauen. Bei Architekten betrifft der Anteil der Frauen 47% Frauen, bei Ärzten und Chirurgen 29% und bei Rechtsanwälten 34%. Der Anteil der Frauen im landwirtschaftlichen ektor beträgt 42%, im indus-triellen Sektor 15% und im Dienstleistungssektor 43%. Hinsichtlich des Arbeits-Status sieht man, dass nur 13% der Frauen selbst-ständig sind; 53% arbeiten gegen Lohn oder Sachleis-tungen und 34% arbeiten ohne Entgeld als kosten-lose Familienhilfe.

Frau und Gesund-heit: Der Index für Le-bensqualität zeigt in der Türkei deutliche Verbesserungen an. Der Lebenserwartungsindex für Neugeborene zeigt in der Türkei stetig Anstieg (74,3 Jahre für Frauen, 69,4 Jahre für Männer; Stand 2007) und dass sich die Türkei den werten der entwickelten Länder annähert.

Nach den Ergebnissen einer Untersuchung zu Bevölkerung und Gesundheit von 2003 liegt die Gesamt-Geburtenrate bei 2,2%. 81% der Frauen durchlebten ihre Schwangerschaft mit ärztlicher Betreuung und 83% konnten die Geburt unter medizinisch ausreichenden Bedingungen durchführen.

Teilnahme der Frau an Politik und Entscheidungs-prozessen: Trotz der rechtlichen Gleichsetzung von Mann und Frau im türkischen Gesetz und der Tatsache, dass türkische Frauen, früher als in anderen Ländern, seit 1930 über das Wahlrecht bei Kommunalwahlen und seit 1934 über das aktive und passive Wahlrecht bei den Parlamentswahlen ver-fügen, sind türkische Frauen bei der Beteiligung und Reprä-sentation im politischen Leben nicht ausreichend vertreten. Nach dem Ergebnis der allgemeinen Wahlen von 2007 konnten nur 50 Frauen von insgesamt 550 Abgeordneten ins Parlament einziehen. Im türkischen Kabinett gibt es zwei Frauen.

Frauen nehmen innerhalb der türkischen Bürokratie in lei-tenden Stellungen teil und sind als Botschafter, Kreisdirek-toren, stellvertretender Regierungspräsident, stellvertreten-de Staatssekretäre und Generaldirektoren tätig.